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SATZUNG des Alternativen Kunstvereins ACUD e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Alternative Kunstverein ACUD e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Vereinszweck

a) Kultur und Kunst. Die Kultur- und Kunstförderung, insbesondere alternativer Projekte, erfolgt u.a. durch die Aktivität der Galerie und Ausstellungen, Theaterproben und Aufführungen bzw. Theaterarbeit, veranstalten von Konzerten, der Förderung der europäischen Filmkultur in Form eines filmkulturellen Kinos und der Betreibung von Kiezkultur.

b) Kinder und Jugendhilfe. Die Förderung von Kinder- und Jugendhilfe erfolgt u.a. durch die Einrichtung eines Mädchenclubs und internationalem Jugendaustausch.

c) Soziale Selbsthilfe, durch Einrichtung von Arbeitsmöglichkeiten zu Zwecken der sozialen Rehabilitation

d) Integration von Menschen mit Behinderungen in nationale und internationale Kunst-, Jugend- und Kulturprojekte.


§ 3 Mittel des Vereins

Die Mitglieder des Vereins entrichten einen Jahresbeitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt wird. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins nicht zu.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Beschlüsse zur Aufnahme neuer Mitglieder. Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, an dem die Annahme des Antrages beschlossen wird.

b) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

c) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird mit Ablauf desjenigen Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Austritt erklärt wird.

b) Mitglieder die nach zweimaliger Aufforderung ihren Betrag schuldhaft nicht gezahlt haben, werden durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss wird nach Ablauf von zwei Wochen ab der Beschlussfassung wirksam, wenn das betroffene Mitglied nicht bis dahin die Berufung gegen den Ausschließungsgrund einlegt. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so wird dieser mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

c) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Beschlüsse des Vereins oder gegen die Satzung verstößt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Die Person verliert die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Der Ausschluss wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.


§ 6 Vereinsorgane


Organe des Alternativen Kunstvereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

a) Der Vorstand leitet selbständig den Verein und repräsentiert ihn nach außen.
Er ist Vereinsmitgliedern gegenüber weisungsberechtigt Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist, und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für den Fall, dass ein Mitglied vor Ende der Amtszeit ausscheidet, wird von der Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vorstandsmitglied gewählt.

b) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 - 5 Mitgliedern des Vereins, dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Er kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgaben BeisitzerInnen berufen, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich allein zu vertreten. Rechtsgeschäfte, deren Volumen im Einzelnen den Betrag von 10.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, ausgenommen sind die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln.

c) Der Vorstand hat das Recht eine/n Geschäftsführer/in seiner Wahl zu bestellen.
Der Geschäftsführer ist kein Vorstandsmitglied. Sie/er hat die nötigen, dem Aufgabengebiet entsprechenden Vollmachten und ist Vereinsmitgliedern diesem Aufgabengebiet entsprechend weisungsberechtigt.



§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes


Beschlüsse des Vorstandes werden im Allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass mindestens Zeitpunkt, Teilnehmerinnen, Tagesordnung und Beschlüsse enthalten muss.



§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung. Jedes Vereins-mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich vor allem auf:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstandes,
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
4. Konzeptionelle Beratung über geplante Projekte mit Beschlussfassung,
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
8. Wahrnehmung aller sonstigen in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung


Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand zu jeder Zeit, muss jedoch mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

Jede Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Zusätzliche Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied eingebracht und mit 1/3 der Stimmen in die Tagesordnung aufgenommen werden. 

Wenn die ordnungsgemäß mit Ladungsfrist von zwei Wochen einberufene Mitglieder-versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, dann darf diese mit einer verkürzten Ladungsfrist von bis zu (maximal) 7 Tagen mit derselben Tagesordnung neu einberufen werden.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks eine 4/5 Mehrheit der Stimmen bei Gesamtbeteiligung der Mitglieder.

Sollte es sich um eine neu einberufene Mitgliederversammlung gemäß § 10 vierter Absatz dieser Satzung handeln, d.h. eine ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig und muss neu einberufen werden, werden oben genannte Mehrheits-bestimmungen gemäß Absatz 1 § 11 insofern ausgesetzt, dass es nicht mehr notwendig ist, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss, sondern es zählen in diesem Falle, die Anzahl der tatsächlich anwesenden Vereinsmitglieder, um eine Beschlussfähigkeit herzustellen. Es ist in diesem Falle nicht notwendig, dass ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist, es entscheiden dann die tatsächlich anwesenden Vereinsmitglieder gemäß Absatz 2 des § 11 dieser Satzung.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Änderungen des Vereinszweckes nach § 2 und Auflösung des Vereins nach § 12.

Im Protokoll sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. Ort und Zeit der Versammlung,
2. die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
3. die Zahl der erschienen Mitglieder,
4. die Tagesordnung,
5. die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, der Kinder- und Jugendhilfe, der sozialen Selbsthilfe und der Integration von Menschen mit Behinderungen.


§ 13 Außerordentliche Satzungsänderungen

Bei etwaigen vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften gewünschten formellen Änderungen der Satzung können solche Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes außerhalb der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.


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